Credit Manager wissen, wovon beim Risikomanagement die Rede ist. Das ist ihr tägliches Geschäft, das sie beherrschen. Dabei steht die jeweilige Kundenbeziehung im Mittelpunkt. Die Betrachtungsweise bezieht oder beschränkt sich vornehmlich auf die Prüfung und Bewertung von Ausfallrisiken im Bereich des Debitorenmanagements eines Unternehmens. Die nachfolgende Betrachtung beleuchtet das ganzheitliche Risikomanagement im Lichte der aktuellen Gesetzgebung. Ein Beitrag von RA Dr. Utz Brömmekamp, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Plenovia, aus der jüngsten Ausgabe des Magazins Der CreditManager.
Die Entwicklung des heutigen Risikomanagements hatte seine Geburtsstunde im vorletzten Jahrhundert aufgrund der Notwendigkeit, langfristige finanzielle Verpflichtungen, wie seinerzeit vor allem im Renten- und Versicherungswesen sowie im Finanzsektor, kalkulieren zu müssen, um wirtschaftliche Risiken rechtzeitig zu erkennen. Risikobewertung und Risikoaggregation waren und sind das A und O jeder Zins-, Preis- oder Prämienkalkulation. Mit der Industrialisierung und der anschließenden Weltwirtschaftskrise in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden diese Berechnungen in einen wirtschaftlichen Kontext gerückt. Dadurch entstand ein Risikoverständnis, das noch bis heute relevant ist. Seit den 1950er Jahren wurde Risikomanagement schließlich zu einer formalen Wissenschaft erhoben.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) aus dem Jahr 1998 adelte das Risikomanagement als wichtiges Steuerungselement in Unternehmen. Mit der internationalen Norm ISO 31000 aus dem Jahr 2008 wurde ein globaler Standard für Risikomanagement aufgestellt. Jüngst hat das Institut für Wirtschaftsprüfer den IDW Standard 16 zur „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements“ herausgebracht. Die Erforderlichkeit von Krisenfrüherkennungssystemen findet sich zwischenzeitlich in einer Reihe von Sondergesetzen, wie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, im Kreditwesengesetz für Banken und im Versicherungsaufsichtsgesetz für die Versicherungsbranche. Mit dem KonTraG wurde das Risikomanagement im GmbH- und im Aktiengesetz zum Pflichtenkatalog der Sorgfalt des viel zitierten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erhoben. Der § 91 Abs. 2 AktG verlangt vom Vorstand die Implementierung eines Überwachungssystems, um den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh zu erkennen. Auf GmbHs wurde dies – jedenfalls ab einer gewissen Unternehmensgröße – stets analog angewandt.
Das StaRUG
Mit der Richtlinie 1023/2019 über „präventive Restrukturierungsrahmen“ hat auch die EU das Thema Risikomanagement für sich entdeckt. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nicht nur ein neues Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz geschaffen, sondern auch an prominenter Stelle in § 1 StaRUG das Thema Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement platziert. Inhaltlich ist die dortige Formulierung an § 91 Abs. 2 AktG angelehnt. Danach haben organschaftliche Vertreter von Unternehmen, wie insbesondere Vorstände und Geschäftsführer
- fortlaufend über bestandsgefährdende (d.h. insolvenzgefährdende) Risiken zu wachen und
- bei deren Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und
- unverzüglich etwaige Überwachungsorgane, wie Aufsichtsräte oder Beiräte, aber auch Gesellschafter zu informieren.
Die EU-Richtlinie ließ auch eine weitergehende Informationspflicht gegenüber Dritten wie der Belegschaft, Banken oder Lieferanten zu. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren wurde eine solche Ausweitung erwogen, letztlich aber bis auf Weiteres verworfen. Die Arbeit von Credit Managern würde dies indes nicht unwesentlich erleichtern, erhielten Unternehmen künftig ungefragte Informationen über Krisenindikatoren und -situationen ihrer Vertragspartner. Indes erscheint schwer vorstellbar, dass eine solchermaßen erzwungene Offenbarung sensibler Unternehmensdaten die Hürden des Datenschutzes nehmen könnte.
„Shift of duties“
Auch der im Vorfeld vieldiskutierte „Shift of duties“ wurde letztlich nicht Gesetz. Dieser sah vor, dass ein Unternehmensleiter ab Eintritt eines gewissen Krisenstadiums in erster Linie nicht mehr Gesellschafter-, sondern vielmehr Gläubigerinteressen zu dienen habe, und geschädigte Dritte eine pflichtwidrig handelnde Geschäftsleitung unmittelbar selbst in Anspruch nehmen könnten. Dies würde einem Paradigmenwechsel im deutschen Haftungsrecht gleichgekommen und könnte bei der anstehenden Evaluierung des StaRUG durchaus wieder auf der Agenda stehen.
Krisenfrüherkennung
Eine besondere Art von „Shift of duties“ sieht § 102 StaRUG quasi durch die Hintertür vor, nämlich für beratende Dritte des Unternehmens. Eingebettet in die Regulatorik der Frühwarnsysteme erlegt der Gesetzgeber externen Beratern, die mit der Erstellung des Jahresabschlusses betraut sind oder damit in Berührung kommen, besondere Hinweis- und Warnpflichten auf. Erkennt der Geschäftsleiter trotz offenkundiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht, obliegt es dem Berater, ihn darauf und an die daran anknüpfenden Pflichten hinzuweisen. Bei Nichtbeachtung droht dem Berater Haftung.
Der komplette Beitrag steht in der ersten Ausgabe 2026 des Magazins Der CreditManager zur Verfügung.




